Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Stand: 05.01.2024
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.03.2020 – 4 VR 5/19Eilverfahren gegen Planergänzungsbeschluss für eine HöchstspannungsfreileitungZitiert von 26
- BVerwG, 07.10.2021 – 4 A 9/19Gemeindeklage gegen Planfeststellung für eine Höchstspannungsfreileitung (ergänzendes Verfahren); Bekanntmachung im Internet; VerfahrensfehlerZitiert von 35
- BVerwG, 12.07.2022 – 4 A 10/20380-kV-Leitung Hürth; PlanergänzungsbeschlussZitiert von 17
- OVG NRW, 05.03.2024 – 21 D 315/21.AKZitiert von 4
- OVG NRW, 05.03.2024 – 21 D 215/23.AKZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 25.08.2021 – 3 Kart 211/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 14.03.2024 – 2 K 1092/22
- OVG NRW, 05.03.2024 – 21 D 337/21.AK
- BVerwG, 22.06.2023 – 7 A 9/22Planfeststellung einer LNG-AnbindungsleitungZitiert von 26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43d EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden soll. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.